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Teilurteil

Abtreibungsverbot Lippstadt: LAG kippt pauschales Verbot der Nebentätigkeit

|von dpa

Vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) in Hamm erzielte Chefarzt Joachim Volz einen Teilerfolg gegen den katholischen Träger des Klinikums Lippstadt: Die Richterinnen und Richter erklärten eine Anordnung, die seine Nebentätigkeit in der Bielefelder Privatpraxis pauschal untersagte, für rechtswidrig. Die interne Dienstanweisung, Abtreibungen im Klinikum nur in engen Ausnahmefällen zuzulassen, bestätigte das LAG jedoch.

Gynäkologe Joachim Volz im Gerichtssaal
Das LAG erklärte die pauschale Untersagung der Nebentätigkeit des Chefarztes in seiner Bielefelder Privatpraxis für rechtswidrig. (© Federico Gambarini/dpa)

Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde nicht zugelassen, das Urteil betrifft vor allem die Abgrenzung zwischen Betriebsentscheidungen und individuellen Berufsfreiheiten.

Im juristischen Streit zwischen einem Chefarzt des Klinikums Lippstadt und dem katholischen Krankenhausträger um ein Abtreibungsverbot hat sich der Mediziner vor der Berufungsverhandlung zuversichtlich gezeigt. Diesmal werde man gegen das «katholische Abtreibungsverbot» gewinnen, sagte Gynäkologe Joachim Volz auf Instagram. Dort rief er zur Teilnahme an einer Demo kurz vor der mündlichen Verhandlung am heutigen Donnerstagmittag (12.15 Uhr) am Landesarbeitsgericht Hamm auf.

Teilerfolg vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) in Hamm

In der ersten Instanz war der Arzt im vergangenen August erfolglos. Seine Klage gegen Dienstanweisungen des fusionierten «Klinikum Lippstadt – Christliches Krankenhaus» wurden abgewiesen. Das Arbeitsgericht Hamm hatte die Weisungen des Klinikträgers als Arbeitgeber für rechtmäßig erachtet. Danach ist es dem Gynäkologen – abgesehen von engen Ausnahmefällen – untersagt, Schwangerschaftsabbrüche im Klinikum und auch in seiner Bielefelder Privatpraxis durchzuführen.

Unterschied: Klinikinterne Dienstanweisung vs. Nebentätigkeit

In seiner langjährigen Tätigkeit am Evangelischen Krankenhaus Lippstadt hatte Volz mit seinem Team medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche in Einzelfällen vorgenommen. Nach einer Klinikfusion war ihm das vom katholischen Träger im Februar 2025 untersagt worden – auch etwa bei schweren Fehlbildungen des Fötus.

Laut Klinik ist ein Abbruch als Ausnahme nur erlaubt, wenn «Leib und Leben der Schwangeren in Gefahr sind». Der Chefarzt sieht das ärztliche Urteil, den Willen der Patientin und auch das Gesetz missachtet.

Der Prozessweg

Eine Sprecherin des Landesarbeitsgerichts sagte, es sei schon am ersten Verhandlungstag mit einer Entscheidung zu rechnen. Diese beziehe sich ausschließlich auf den konkreten Einzelfall und die beiden beteiligten Streitparteien. Die Kammer werde in ihrem Urteil auch mitteilen, ob sie eine Revision zum Bundesarbeitsgericht (Erfurt) zulasse, erläuterte die LAG-Sprecherin. Möglich sei nach dem LAG-Urteil zudem der Gang nach Karlsruhe über eine Verfassungsbeschwerde.

Öffentlichkeit und Politik

Zur Demo in Hamm wollen aus dem Bundestag auch Grünen-Fraktionschefin Britta Haßelmann sowie die frühere Grünen-Parteivorsitzende Ricarda Lang teilnehmen. Aus Sicht der Grünen-Bundestagsfraktion bergen Klinikfusionen, zu denen es «im Zuge der notwendigen Krankenhausreform» kommen werde, das «Risiko, die Versorgung mit medizinisch sicheren Schwangerschaftsabbrüchen weiter zu verschlechtern».

Fälle wie Lippstadt zeigten, «dass Versorgungsangebote entfallen, wenn katholische Krankenhäuser ihren Beschäftigten nach Übernahme einer Klinik die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen untersagen», heißt es in einem Antrag, den die Fraktion demnächst ins Parlament einbringen will.

Hintergrund: Rechtlicher Rahmen

Ein Abbruch ist in Deutschland rechtswidrig, aber innerhalb der ersten zwölf Wochen und nach Beratung nicht strafbar. Zulässig ist ein Abbruch nach einer Vergewaltigung oder wenn er medizinisch indiziert ist. Das kann der Fall sein, wenn die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren wegen gravierender Fehlbildungen des Fötus schwer beeinträchtigt ist.


Quellen

Von Yuriko Wahl-Immel, dpa

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