Ab April 2026 haben starke Raucherinnen und Raucher zwischen 50 und 75 Jahren Anspruch auf ein jährliches Lungenkrebs-Screening per Niedrigdosis-CT. Der G-BA-Beschluss schafft die Grundlagen, Vergütungsziffern stehen fest. Ab April 2026 haben starke Raucherinnen und Raucher zwischen 50 und 75 Jahren Anspruch auf ein jährliches Lungenkrebs-Screening per Niedrigdosis-CT. Der G-BA-Beschluss schafft die Grundlagen, Vergütungsziffern stehen fest. Zudem gibt es klare Regelungen zur Anspruchsberechtigung, aber auch notwendige Qualifikationem für Screening-Ärzte sind bereits verankert.
Niedrigdosis-CT für das Lungenkrebsscreening wird ab April 2026 Kassenleistung
Mit seinem Beschluss hat der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Voraussetzungen für das Lungenkrebs-Screening für Raucherinnen und Raucher als neue Kassenleistung geschaffen, zudem stehen zum 1. April 2026 auch die Vergütungsziffern für die Ärztinnen und Ärzte fest. „Bis das neue Screening überall genutzt werden kann, ist allerdings noch etwas Geduld erforderlich“, so Dr. Bernhard van Treeck, unparteiisches Mitglied und Vorsitzender des Unterausschusses Methodenbewertung.
Start am 1. April heißt jedoch nicht, dass alle benötigten Strukturen für das Screening bereits aufgebaut sind, darauf verweist auch auch die Deutsche Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin e.V. (DGP). Start heißt, dass genau diese benötigten Strukturen jetzt geschaffen werden können – da die gesetzlichen Grundlagen alle in Kraft getreten sind. Interessierte Raucherinnen und Raucher müssen sich noch etwas gedulden.
In seinen Richtlinien bestimmt der G-BA die Details zu Art und Umfang von Früherkennungsuntersuchungen als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei Untersuchungen, die mit einer Strahlenbelastung einhergehen – also beispielsweise Röntgenuntersuchungen und Computertomografien – braucht es zuerst eine Rechtsverordnung des für Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums. Hier werden die wesentlichen Kriterien festgelegt, nach denen die Früherkennungsuntersuchung strahlenschutzrechtlich zulässig ist. Nach Inkrafttreten einer solchen Rechtsverordnung hat der G-BA eine Frist von 18 Monaten, um über die Einführung der Früherkennungsuntersuchung als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung zu entscheiden. Die Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz war am 1. Juli 2024 in Kraft getreten. Der Beschluss des G-BA zur Krebsfrüherkennung bei Raucherinnen und Rauchern erfolgte am 18. Juni 2025.
Strenge Qualifikationsanforderungen sichern die Screening-Qualität
„Ärztinnen und Ärzte, die bei den Versicherten die Voraussetzungen für eine Screening-Teilnahme prüfen und anschließend an eine radiologische Praxis überweisen dürfen, benötigen eine besondere Fortbildung. Radiologinnen und Radiologen brauchen neben einer speziellen Fortbildung die Genehmigung einer Kassenärztlichen Vereinigung, um die NDCT-Aufnahmen anfertigen und begutachten zu können. Unter anderem diese qualitätssichernden Anforderungen an die Qualifikation der Anbieter stellen den medizinischen Nutzen des Screenings sicher.“
Und ein weiterer Punkt ist Dr. van Treeck wichtig: „Früherkennung von Lungenkrebs ist die eine Sache. Mit dem Rauchen aufzuhören, bevor es zu spät ist und sein Risiko für Lungenkrebs und andere potenziell tödliche Erkrankungen zu senken, das ist ein Ziel, dass man nicht aus den Augen verlieren darf. Auch hierüber sollten Ärztinnen und Ärzte mit ihren Patientinnen und Patienten reden.“
Von der Anspruchsprüfung bis zur Zweitbefundung
Versicherte können sich an eine allgemeinmedizinische oder internistische Praxis wenden, die sich an der Lungenkrebs-Früherkennung beteiligt. Die Ärztin oder der Arzt klärt dann die Anspruchsberechtigung: Am Screening teilnehmen können Personen zwischen 50 und 75 Jahren mit starkem Zigarettenkonsum über eine Dauer von mindestens 25 Jahren und von mindestens 15 „Packungsjahren“, also das Rauchen von 20 Zigaretten pro Tag im Verlauf eines Jahres. Rund 5,5 Millionen Menschen in Deutschland erfüllen diese Eingangskriterien, schätzt die DGP. Zudem informiert die Ärztin oder der Arzt über Nutzen und Schaden einer NDCT zur Lungenkrebs-Früherkennung, unterstützt durch eine schriftliche Versicherteninformation.
Sind die Voraussetzungen für eine Teilnahme am Screening erfüllt, werden die Versicherten in eine Radiologie-Praxis überwiesen, die die Genehmigung zur Lungenkrebs-Früherkennung besitzt. Ist der NDCT-Befund kontroll- oder abklärungsbedürftig, wird von der Praxis zur Zweitbefundung eine weitere Spezialistin oder ein Spezialist eingebunden.
Informationen für die ärztliche Praxis
Nähere Informationen zum Ablauf sowie zu den Anforderungen an teilnehmende Ärztinnen und Ärzte sind auf der Website des G-BA zu finden: Lungenkrebs-Früherkennung für Raucherinnen und Raucher.
Die Versicherteninformation können Ärztinnen und Ärzte kostenfrei bei der Kassenärztlichen Vereinigung anfordern. Sie wird auch noch als Leichte-Sprache-Version zur Verfügung gestellt werden. Die Kassenärztlichen Vereinigungen wiederum fordern die Versicherteninformation über das Bestellsystem des G-BA an.