Die Wettbewerbszentrale (WZ) lässt prüfen, ob die Drogeriemarktkette dm apothekenpflichtige Medikamente in ihrem Webshop platzieren darf, obwohl dort zugleich Drogerieartikel verkauft werden. Streitpunkt ist die Vermischung des Sortiments und der Versand über eine konzernnahe tschechische Versandapotheke. Vor dem Landgericht Karlsruhe (LG Karlsruhe) geht es damit um die Auslegung von Arzneimittel‑ und Apothekenrecht sowie um grundlegende Fragen der Arzneimittelversorgung in Deutschland.
Wettbewerbszentrale klagt gegen dm wegen Online-Verkauf apothekenpflichtiger Arzneimittel
Die Wettbewerbszentrale sieht dadurch das Arzneimittel- und das Apothekenrecht verletzt. Zuvor hatte die «Lebensmittelzeitung» berichtet.
Eine Sprecherin des Landgerichts Karlsruhe bestätige den Eingang einer Klage. Nähere Angaben zum Inhalt konnte sie zunächst nicht machen.
Wettbewerbszentrale kritisiert dm‑Geschäftsmodell beim Online‑Arzneimittelverkauf
Im Kern des Rechtsstreits geht es um die Frage, ob apothekenpflichtige Arzneimittel in einem Webshop, in dem zugleich Konsumgüter des täglichen Lebens verkauft werden, überhaupt platziert werden dürfen. «Bei dem neuen Geschäftsmodell wird das Drogeriesortiment mit dem den Apotheken vorbehaltenen Sortiment an apothekenpflichtigen Arzneimitteln vermischt», kritisierte die Wettbewerbszentrale in einer Mitteilung weiter. Was im stationären Handel nicht zulässig wäre, etwa eine «Apothekenecke» in einer Drogerie, könne auch im Internet nicht anders behandelt werden.
dm widerspricht Vorwürfen und meldet keine weitere Korrespondenz nach Abmahnung
Der Drogeriemarktkette lag die Klage zunächst nicht vor. Der Geschäftsführer für Marketing und Beschaffung, Sebastian Bayer, sagte, im Dezember habe man eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale erhalten, auf die man fristgerecht geantwortet habe. Seither habe es dazu keine weitere Korrespondenz gegeben.
Ferner moniert die Wettbewerbszentrale, dass das Modell der Drogeriemarktkette mit apothekenrechtlichen Unabhängigkeits- und Beteiligungsregeln nicht vereinbar sei. Die von dm gewählte Konstruktion über eine konzernangehörige tschechische Versandapotheke wird beanstandet, weil eine entsprechende wirtschaftliche Beteiligung an einer deutschen Apotheke unzweifelhaft unzulässig wäre, berichtete die «Lebensmittelzeitung» weiter. Bedeutsam sei das Verfahren weit über den konkreten Fall hinaus, weil es eine Grundsatzfrage der Arzneimittelversorgung in Deutschland betreffe.
Quellen
dpa