Kostenlose Beratung zur Adipositasbehandlung darf nicht mehr beworben werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt wertet entsprechende Angebote auf Online-Plattformen als unzulässige Zuwendung und damit als Verstoß gegen das Heilmittelwerberecht. Für Ärztinnen und Ärzte sowie Plattformbetreiber hat die Entscheidung weitreichende Folgen bei der Vermarktung medizinischer Leistungen.
Adipositas-Werbung: OLG Frankfurt verbietet kostenlose Beratung
OLG Frankfurt: Kostenlose Beratung ist unzulässige Zuwendung
Eine kostenlose ärztliche Beratung im Zusammenhang mit der Vermarktung medizinischer Leistungen ist laut einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt unlauter. Diese kostenlose Beratung stelle eine verbotene Zuwendung dar und sei auch nicht ausnahmsweise zulässig, hieß es vom OLG (Urteil vom 3.9.2026, Az. 6 U 60/26).
Werbung für Adipositasbehandlung auf Online-Plattform beanstandet
In dem konkreten Fall waren auf einer Internetplattform medizinische Adipositasbehandlungen angeboten und unter anderem mit einer kostenfreien Beratung geworben worden. Dies stellt laut Urteil einen unlauteren Verstoß gegen das Verbot dar, bei einer Werbung für die Behandlung krankhafter menschlicher Beschwerden Zuwendungen anzukündigen.
Hauptsacheverfahren kann abweichende Entscheidung bringen
Dieses im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Urteil ist nicht anfechtbar. Es ist jedoch möglich, dass im folgenden Hauptsacheverfahren eine andere Entscheidung getroffen wird.
Fazit
Das Urteil des OLG Frankfurt setzt klare Grenzen für die Online-Vermarktung medizinischer Leistungen. Praxen und Plattformbetreiber sollten ihre Werbemaßnahmen für Adipositasbehandlungen und vergleichbare Angebote prüfen und auf das Bewerben kostenloser Beratungen verzichten, um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu vermeiden.


